Die Einsteller (erste Version)

Ein qäulendes Thema für jeden Stallbetreiber – was mache ich mit Einstellern?

Natürlich gibt es keine Pauschalaussagen, da jeder für sich entscheiden muß, ob er Einsteller nimmt oder nicht.

Was sind denn Einsteller im eigentlichen Sinne? Die normale Version ist, dass ein Pferdebesitzer sein Pferd in einem Stall eines Stallbetreibers einstellt und verschiedene Leistungen vereinbart – angefangen von der Unterbringung über die Versorgung und schlußendlich auch bis hin zu einer Ausbildung des Pferdes. Es gibt unzählige Varianten von Vereinbarungen dazu.

Welche Motive haben Stallbetreiber, sich für Einstellpferde zu entscheiden? Vier verschiedene Gründe begegnen uns hier in der Praxis:

  • Das erste Motiv ist der grundlegende Geschäftszweck eines Reiterhofes – es gibt viele Höfe, die als Pensionsställe im ureigensten Sinne agieren. Meist bieten diese ein passendes Ambiente, was die bauliche Gestaltung angeht und haben ausreichend große Flächen zur Verfügung. Die Stallbetreiber selbst verdienen ihren wesentlichen Unterhalt durch die Verwahrung von Einstellpferden – entsprechend streng reglementiert sind die vereinbarten Leistungen.
  • Das zweite Motiv ist dem ersten recht ähnlich. Viele Besitzer von Pferden, die passende Gegebenheiten anbieten können, nutzen die Variante Einstellpferde, um eine feste Einnahmequelle für einen bestimmten Teil der eigenen Pferdehaltung zu genererieren. In unserem Beispiel haben wir als Reitschule eine Anzahl Pferde im Eigenbesitz auf unserem Hof stehen, die wir im Reitschulbetrieb einsetzen. Da die Einnahmen aus der Reitschule saisonal und witterungsbedingt sehr stark schwanken können, haben wir Einstellpferde gegen Entgelt untergebracht, um einen festen Einnahmesatz zum Glätten der schwankenden Reitschuleinnahmen zu haben.
  • Ein drittes Motiv ergibt sich bereits aus oft sehr persönlichen Beweggründen. Hofbetreiber haben ein oder mehrere Pferde und nehmen das eine oder andere Pferd von Freunden, Bekannten, Verwandten als Einstellpferd auf aus purem persönlichen Interesse. Sicher ist der Einnahmefaktor auch in diesem Fall nicht zu unterschätzen, aber nicht der ausschlaggebende Punkt. Dennoch entstehen auch aus diesem privaten Einstellverhältnis die gleichen rechtlichen Verpflichtungen wie oben.
  • Ein viertes Motiv ist uns leider auch des öfteren begegnet und ist oft schon in der Anlage mit vorhersehbaren Zwistigkeiten verbunden. Wenn Pferdebesitzer und Stallbetreiber mehr Pferde besitzt, als sie sich leisten können, kommen sie auf die Idee, ihre Pferde an andere Personen zu verkaufen mit Knebelverträgen, die ein Verbleiben der Pferde beim Stallbetreiber festlegen. In allen uns bekannten Fällen dieser Art standen mehr oder weniger fast als kriminell zu bezeichnende Vertragsverhältnisse und Geschäftsgebahren zu Diskussion, die am Ende zum Schaden der Pferde und der geprellten Pferdehalter führten.

Seine eigene Situation kann der Leser natürlich selbst am Besten beurteilen und sich für oder gegen Einsteller entscheiden. Vor- und Nachteile werden in einem separaten Blogbeitrag nochmals näher spezifiziert.

Rein rechtlich soll man sich vor der Entscheidung, ein Einstellpferd aufzunehmen, gründlich informieren, welche Fallen und Stolperstellen die gesetzlichen Vorschriften parat halten. Ein Einstellpferd aufzunehmen, ist mit weit größeren Konsequenzen verbunden als die reine Rechenaufgabe, wieviel man am Einsteller verdienen kann.

Primäre Grundlage aller weiteren Überlegungen ist der Leistungsumfang, den der Stallbetreiber an den Einsteller verkaufen möchte. Im Groben sind folgende Leistungen denkbar:

  • Die Vermietung des Einstellplatzes selbst, also der Raum, den das Pferd nutzt. Dazu zählen u.a. Boxen, Offenstallplätze, Paddocks, Weiden, Reitplätze und sonstige Einrichtungen des Stalles.
  • Die Versorgung des Pferdes im eigentlichen Sinne, dazu zählen Reinigung der Boxen, Offenstallflächen und sonstigen Flächen, Instandhaltung der Objekte und Flächen, wozu auch Umzäunungen zählen.
  • Die Grundfütterung des Pferdes, meist bestehend aus Rauhfutter und Wasser.
  • Die zusätzliche Fütterung mit Kraftfutter u.ä.
  • Weitergehende Versorgung umfasst im wesentlichen Verabreichung von Futterzusätzen, Medikamten und vergleichbaren Dingen.
  • Viele Vereinbarungen werden zur Haltung der Pferde getroffen, dazu zählen Bewegung des Pferdes, Weidegang oder Ausbildung.
  • Spezieller werden natürlich Vereinbarungen zur Verwendung der eingestellten Pferde, wenn diese beispielsweise im Reitunterricht einer Reitschule zum Einsatz kommen sollen oder Reiterinnen und Reiter, die mit dem Besitzer nichts zu tun haben, die eingestellten Pferde zum Reiten ausleihen dürfen.

Allein diese Aufzählung macht deutlich, welchen Umfang eine Einstellvereinbarung annehmen kann. Jeder einzelne Punkt kann zu Missverständnissen führen, egal, ob eine Vereinbarung getroffen wurde oder nicht. Grundregel ist hierbei, nur was vereinbart wurde, kann auch eingehalten werden.

Die Aufstellung zeigt auch, dass das Thema Einstellpferd nicht einen einzelnen Sachverhalt im rechtlichen Sinne darstellt. Betroffen sind dabei mietrechtliche, kaufrechtliche und dienstrechtliche Belange (vgl. http://www.kanzlei-raupers.de/pferderecht/publikationen/einstellvertraege-wann-haftet-der-stallbesitzer/). Das heißt, einen Einstellvertrag im eigentlichen Sinne kennt das BGB gar nicht. Die Konsequenz daraus ist, dass man alle Regelungen separat in den Einstellvertrag aufnehmen muß, damit die Passagen Gültigkeit erlangen.

Wer sich damit beschäftigen will, sollte wie üblich das Internet nutzen und alles zum Thema Pferderecht suchen. Spezialisierte Anwälte beschäftigen sich schwerpunktmäßig mit dem Thema, da die übliche Rechtssprechung nach unserer Erfahrung gemäß Musterurteilen und Musterrechtssprechungen erfolgt. Spezialanwälte verfolgen die aktuellen Urteile und können zielgerichtet beraten.

Neben diesen zivilrechtlichen Gesichtspunkten gibt es noch weitere wesentliche Aspekte, über die man sich im Vorhinein im Klaren sein muß. Sobald ein Stallbetreiber ein Einstellpferd aufnimmt, betritt er das kommerzielle Feld des Gewerbebetriebes. Dies hat Einfluss auf Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Wer hierbei einen Fehler begeht, begibt sich auf sehr glattes und dünnes Eis. Der Steuerberater ist hier unbedingt gefragt.

Die versicherungsrechtlichen Ansprüche an einen Stallbetreiber besitzen eine Eigendynamik und folgen der Rechtssprechung – weniger den gutgemeinten Vereinbarungen zwischen Stallbetreiber und Einsteller. Es ist ganz deutlich zu prüfen, ob im Einzelfall nicht schon eine Gewerbehaftpfllichtversicherung notwendig ist. Ein allgemeiner Irrglaube besteht darin, dass viele kleine Stallbetreiber, die einen oder zwei Einsteller aus dem Freundes- und Bekanntenkreis haben, sich darauf verlassen, dass die Pferdehaftpflicht eines jeden einzelnen Pferdes ausreichend sei – das ist bei weitem nicht der Fall!

Ein weiterer Aspekt ergibt sich aus den Bestimmungen zur Tierhaltung. Betreiber von Ställen werden zum offiziellen Tierhalter, sobald das erste nicht-eigene Pferd auf dem Hof steht. Dies bedeutet u.a. Befähigungsnachweise, Anmeldung beim Veterinäramt, Meldung bei der Tierseuchenkasse und vieles andere mehr.

Sollten hierbei Bestimmungen verletzt werden, kann dies bis zum Tierhaltungsverbot führen – jeder hat zur eigenen Sicherheit die Pflicht, sich dazu zu informieren.

Dies ist nur ein kleiner Auszug aus den rechtlichen Aspekten der Einstellerei, in einem weiteren Blog werde ich mich mit einigen betrieblichen Aspekten beschäftigen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert